Schädliches Eherecht

Die Ursache von solchen Trennungsfolgen liegt indirekt im Eherecht, das die Anwendung des Scheidungsrechts impliziert. Dies geschieht auf eine Weise, dass dabei die Frau als Objekt der Fürsorge betrachtet wird und schafft Kosten, Streit und Unrecht, wobei es zusätzlich auch die Frau (nach altem Recht) entmündigt. Zusammengefasst ist das Eherecht
also inhaltlich, was den Status und die Lebensgestaltung während der Ehe anbelangt, komplett irrelevant und kommt erst im Moment der Auflösung der Ehe zum Zuge, und das
erst noch in einer völlig realitätsfernen, pervertierten Form. Beispiel: Der zynische Begriff „Eheschutz“, der in Wirklichkeit für die Besiegelung der Auflösung der Lebensgemeinschaft
steht.
Ehe versus Eherecht
Um von vornherein allfällige Missverständnisse auszuschliessen: Ehe und Eherecht sind zwei völlig verschiedene Dinge. Das Eherecht ist nur einer von mehreren Aspekten der Ehe. Die anderen zwei sind ihr kultureller Aspekt in der Gesellschaft und nicht zuletzt ihr persönlicher, emotionaler Aspekt im Einzelfall. Wichtig ist nun zu bemerken, dass die kulturellen und persönlichen Aspekte der Ehe solche sind, die relevant für die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft sind. Das Eherecht ist dies hingegen nicht. In der Schweizerischen Gesetzgebung wird ab Artikel 159 ZGB nur Selbstverständliches geregelt und damit nur scheinbar, bzw. gar nicht durchgesetzt. Dafür benötigt man den Staat nicht. Wenn der Staat ein Gesetz machen würde, dass alle Menschen freundlich miteinander sein müssen und einander grüssen sollen, wäre das etwa ebenso nutzlos wie dies in der Realität der ZGB Art. 159 und folgende sind.
Fazit: Die Ehe benötigt das Eherecht nicht. Sie kann auch ohne Eherecht existieren. Dass dies zutrifft, ist offensichtlich. Über Jahrhunderte wurde die Ehe gelebt, ohne dass sich der Staat, also die öffentliche Verwaltung, auf Grundlage des Eherechts allzu sehr in die Angelegenheiten der Bürger einmischte. Die Ehe war nämlich bis weit ins 20. Jahrhundert hinein eine Domäne der Konfessionen, siehe dazu auch Wikipedia1.
Es gibt keinen Grund zu glauben, dass nach einer Abschaffung des Eherechts eine Trauung in der Kirche nicht mehr möglich wäre, und genauso würden auch nach Abschaffung
des Eherechts zweifellos weiterhin die tollsten Hochzeitsfeiern und schönsten Hochzeitsrituale organisiert werden. Die Ehe würde auch nach einer Abschaffung des
Eherechts weiter existieren.
Nutzen des Eherechts für den Mann
Da Männer generell gewohnt sind, für sich selber zu sorgen und Eigenverantwortung tragen zu müssen (ob sie wollen oder nicht …), ist das Eherecht für Männer schlicht und einfach nutzlos. Es ist aber wichtig zu bemerken, dass Männer üblicherweise vor einer Eheschliessung diesbezüglich falsch informiert oder sogar angelogen werden.
Einige unwahre Pseudo-Argumente, die junge Männer zur Eheschliessung überzeugen sollen:
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Als verheirateter Mann hast du mehr Rechte betreffend deiner Kinder. Dies trifft heute nicht zu und traf auch früher nicht zu. Während der Ehe spielen die Rechte keine Rolle, und nach der Ehe werden die Rechte des Mannes entweder ihm entzogen oder von niemandem durchgesetzt. Der Staat erzeugt in hektischer Aktivität viel heisse Luft und will dadurch von der Tatsache ablenken, dass er sich völlig passiv verhält, wenn es um die Durchsetzung der familiären Rechte des Mannes geht.
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Wenn du deinen Namen weitergeben willst, musst du heiraten. Diese Regelung gilt seit Einführung des neuen Namensrechts im Jahre 2013 nicht mehr.
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Die Ehe macht deine Beziehung stabiler, schweisst euch zusammen, und ihr trennt euch nicht so einfach. Das Gegenteil ist wahr. Erstens zeigt eine Scheidungsrate von über 40 Prozent, dass diese weit verbreitete Meinung unwahr ist, und zweitens ist die Ehe aufgrund der Bestimmungen des Scheidungsrechts eine Einladung für die Frau, ihren Ehepartner zu verlassen und sich mit einem neuen Partner zusammenzutun. Bei der Scheidung handelt sie sich ja keine Verpflichtungen ein und hat im Normalfall materiell ausgesorgt. Somit fördert das Ehe- oder Scheidungsrecht geradezu Trennungen durch die Frau.
Fazit: Das Eherecht bringt keinerlei Nutzen für den Mann2. Was für einen Schaden es einem Mann hingegen bringen kann, geht aus den weiteren Artikeln auf dieser Website unter Missstände hervor.
Gesellschaftliche Auswirkungen des Eherechts
Wie bereits erwähnt, erschöpfen sich die Wirkungen des Eherechts auf den Moment der Trennung der Lebensgemeinschaft, indem durchs Eherecht die Anwendung des sogenannten „Eheschutzes“ und des Scheidungsrechts impliziert wird.
Während der Ehe entfaltet das Eherecht keine Wirkungen. Im Moment der Trennung schlagen unterschwellige Annahmen des Gesetzgebers, die auf einem komplett veralteten und völlig falschen Weltbild und Denken beruhen, voll durch. Diese untauglichen Gesetzestexte für Ehe, Trennung und Scheidung haben die folgenden gesellschaftlichen Auswirkungen:
- Durch das veraltete Rollenmodell im Eherecht und durch Fehlanreize im Unterhaltsrecht wird die wirtschaftliche Integration von Frauen beeinträchtigt.
- Bei einer Scheidungsrate von über 40 % in der Schweiz und einer standardmässigen Zuweisung der Kinder unter die Obhut der Mutter ist es klar, dass die Anzahl entfremdeter Kinder in der Schweiz ein gesellschaftlich relevantes Ausmass erreicht hat.
- Suizide
- Verweigerungshaltung bei Männern, z.B. MGTOW3
- Rückgang der Geburtenraten
Typische ungültige, unterschwellige Annahmen und unrichtige Behauptungen in Gesetzgebung und Anwendung sind die folgenden:
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Diese arme Mutter wurde sicher von ihm wegen einer Jüngeren sitzen gelassen.
Das Eherecht begünstigt Frauen, die das klassische Rollenmodell leben, die Ehe zu beenden: Durch die Scheidung verlieren sie materiell nichts, sondern werden wie während der Ehe vom Ex-Partner versorgt. Das Bundesgericht redet hier, ohne für seine unrichtige Meinung eine gesetzliche Grundlage zu haben, von einem Anspruch der Frau auf den zuletzt während der Ehe gemeinsam gelebten, ehelichen Standard, grundsätzlich bis ans Lebensende. Aus Sicht der Frau sieht die Sache also folgendermassen aus: „Ob ich mich scheiden lasse oder nicht, mein Lebensstandard bleibt so oder so gleich. Nach der Scheidung habe ich aber meinem Ex-Partner gegenüber keine Verpflichtungen mehr.“ Aufgrund der systemischen Fehlanreize werden Trennungen und Scheidungen heute mehrheitlich von Frauen eingereicht, die ihre Männer sitzen lassen und sie nach der Scheidung versklaven. -
Wahrscheinlich hat er sie geschlagen.
Die Wahrscheinlichkeit, dass sie ihn geschlagen hat oder sonst wie gegen ihn gewalttätig wurde, ist ebenso gross. Leider wird diese erwiesene Tatsache immer wieder verdrängt. Dazu meint z.B. die Zeitschrift „Die Welt“ im Artikel „Frauen schlagen mindestens so häufig zu wie Männer4 “.
„Wir reden zwar seit mehr als 20 Jahren über Gewalt, aber hauptsächlich unter der entlastenden Perspektive, dass ausschließlich Männer gewalttätig seien, dass Gewalt von Frauen gegen den Partner wie die Kinder davon ausgenommen sei. Vielmehr ist es zum beliebten Ritual geworden, Frauen und Kinder als eine ungeteilte Gemeinschaft von Geschädigten oder in der üblich gewordenen Redeweise als Opfer männlicher Gewalt zu beschreiben. Allerdings hat diese Sicht vor dem Blick der empirischen Wissenschaft keinen Bestand. Es handelt sich vielmehr um eine Wunschvorstellung, die gänzlich im Widerspruch zu den Erkenntnissen der Wissenschaft steht. Der gewalttätige Alltag von Partnern sieht ganz anders aus. Eigentlich könnten wir das seit 1975 wissen, als der Senior der empirischen Gewaltforschung, Murray L Straus, mit Kollegen seine erste Studie dazu vorlegte.
Er war ausgezogen, das Übergewicht männlicher Gewalttätigkeit einmal exakt zu erforschen. Und zu seinem Erstaunen fand er etwas ganz anderes heraus: 12 Prozent der Männer und 11,6 Prozent der Frauen sind familiär gewalttätig. Schwer gewalttätig sind 4,6 Prozent der Frauen und 3,8 Prozent der Männer. Inzwischen haben mehr als 200 Studien vor allem aus den USA und Kanada diesen Sachverhalt bestätigt und ausdifferenziert.“
Die Meinung der IGM zum Thema: Gewalt in der Familie kommt so oder so nicht in Frage, ob sie nun vom Mann oder der Frau ausgeht. -
Keine Mutter tut so was, dass sie einem Vater das Kind einfach so entfremdet.
Doch, genau das tun Millionen von Müttern (und selten auch Väter), und zwar einfach so und grundlos. Es sind so viele, dass betreffend dieser Sache auch bereits ein Fachbegriff definiert wurde: PAS (Parental Alienation Syndrome) oder Eltern-Kind-Entfremdung. Literatur zu PAS ist z.B. in der Wikipedia verfügbar5. Verblüffend ist auch, dass entfremdende Eltern immer wieder nach denselben Mustern vorgehen. Es wirkt von aussen, als ob sie sich verabredet hätten, wie man so etwas macht. Die Verhaltensmuster und Persönlichkeitsstrukturen entfremdender Eltern wurden von Andritzky meisterhaft untersucht6. Umso skandalöser, dass in der Schweiz staatliche Stellen entfremdende Mütter üblicherweise gewähren lassen oder sie sogar in ihrem Tun unterstützen, wenn es sein muss, sogar mit gezinkten Gutachten. -
Wie wird die arme Frau nach der Scheidung nur ihren Lebensunterhalt bestreiten können?
In diesem Zusammenhang ist immer wieder von den sogenannten „ehebedingten Nachteilen“ für Frauen die Rede, und der nacheheliche Unterhalt wird üblicherweise so begründet. Diese Argumentation ist aber unrichtig. Dazu meint z.B. Dr. iur. Silvio Häfeli, Richter am Bundesverwaltungsgericht St. Gallen7: „Der individuelle Entscheid, die Erwerbstätigkeit während der Ehe aufzugeben, begründet per se keinen Anspruch auf Unterhalt. Wer sich auf eine Versorgerehe mit klassischer Rollenteilung einlässt und auf Erwerbsarbeit verzichtet, muss die Folgen seiner individuellen Lebensplanung grundsätzlich selbst tragen.“ Und8: „Eine Legitimation für die Partizipation am Einkommen des Partners nach der Scheidung zur Wahrung des ursprünglichen Lebensstandards besteht selbst unter dem Blickwinkel einer solidarischen Teilhabegerechtigkeit nicht. Die Vorstellung, dass nach Auflösung einer lebensprägenden Ehe bei vorhandenen Mitteln lebenslänglich der eheliche Standard gewahrt bleiben sollte, darf nicht absolut gelten. Die Scheidung bedeutet regelmässig auch eine wirtschaftliche Einbusse hinsichtlich des eigenen Unterhalts für den möglicherweise völlig schuldlosen Unterhaltsverpflichteten und ist eine nicht zu übersehende Hypothek für seine Zukunft. Bei der Kompensation ehebedingter Nachteile wird stets dahingehend auf die Aufgabenverteilung in der Ehe fokussiert, dass ein Partner beruflich zurücksteckt, um dem anderen einen hohen beruflichen Einsatz zu ermöglichen. Dies ist jedoch der falsche Ansatz: Bei der Beurteilung, ob ein ehebedingter Vorteil vorliegt, ist es - als Kehrseite zu den ehelichen Nachteilen - entscheidend, welche berufliche Ebene der benachteiligte Partner ohne die Ehe zum Zeitpunkt der Scheidung erreicht hätte; es kommt nicht darauf an, wie die Aufgabenverteilung in der jeweiligen Ehe war.“ -
Die Kinder gehören zur Mutter, die weiss, was gut ist.
Die Geschlechtszugehörigkeit eines Elternteils taugt nicht als Kriterium für Erziehungsfähigkeit, genau gleich, wie sie auch nicht als Kriterium für gut und böse taugt. -
Der Mann geht arbeiten, und die Frau hütet die Kinder, so ist das eben von Natur aus.
Dieses Weltbild ist völlig überholt und veraltet: Ganz offensichtlich ist es das vorrangige Ziel der feministischen Politik, die wirtschaftliche Gleichstellung der Frau zu erreichen, und dieses Ziel ist – je nach Standpunkt – bereits erreicht oder mindestens weitgehend erreicht. Umgekehrt besagen unzählige Umfragen und Studien, dass es einer der grössten Wünsche von Männern ist, mehr Zeit für die Kinder aufbringen zu können. Wer derart offensichtliche, gesellschaftliche Entwicklungen übersieht, gehört nicht an die Schaltstellen der Macht.
Fazit
Das Eherecht und die damit zusammenhängenden Gesetzestexte sind keine Voraussetzung für die Institution Ehe: Mehrere tausend Jahre lang konnten Ehen ohne diese Gesetzestexte eingegangen werden, und auch heute wäre dies nach ihrer Abschaffung noch so. Diese Gesetzestexte sind generell schädlich für Väter und Kinder und nicht förderlich für die wirtschaftliche Gleichstellung der Frauen. Zudem weisen sie keinen Nutzen auf. Entstehung und Vorhandensein dieser Gesetzestexte zeigen auf, dass die Männer in der Schweiz in Familienfragen kaum eine politische Vertretung haben, und das, obwohl die Mehrheit der Parlamentarier in Bern eigentlich biologisch Männer sind.
Dennoch ist eine Abschaffung der einschlägigen Gesetzestexte aus Gründen der fehlenden Wahrnehmung und der Desinformation in der Gesellschaft politisch (noch) nicht machbar. In zwei renommierten Schweizer Tageszeitungen – im Tages Anzeiger9 und in der Neuen Zürcher Zeitung10 – wurden allerdings entsprechende Gedankengänge trotzdem bereits publiziert.